Viele unserer Klienten sind auf die steuerlichen Folgen des Unternehmensverkaufs noch nicht optimal vorbereitet. Wir sprechen das Thema Steuern frühzeitig an und geben wichtige Hinweise, welche wir mit Ihnen und mit Ihrer Treuhandstelle oder dem Steuerberater gemeinsam besprechen.
Die Erfahrung aus verschiedenen Nachfolgeprojekten zeigt, dass nur wenige Unternehmer die Steuerfolgen, welche durch einen Unternehmensverkauf entstehen können, kennen. Diese Zusammenfassung der wesentlichen Steueraspekte soll Ihnen einen Überblick über grundlegende Unterscheide steuerlicher Auswirkungen aufzeigen. Die Rechtsform eines Unternehmens hat für die steuerliche Beurteilung eine entscheidende Bedeutung. Es wird zwischen Einzelfirmen oder auch Personengesellschaften genannt und Kapitalgesellschaften unterschieden.
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Aktien, Partizipationsscheinen und Stammanteilen sind in der Schweiz steuerfrei, falls diese im Privatvermögen gehalten werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem Share Deal. Wird jedoch eine Personengesellschaft verkauft, so fällt ein steuerbarer Liquidationsgewinn an, welcher durch den Inhaber als Einkommen versteuert werden muss und auch der AHV unterliegt. Es ist aus steuerlicher Sicht daher interessanter eine Kapitalgesellschaft, das heisse eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH zu verkaufen als eine Personengesellschaft (Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft). Es ist zu beachten, dass eine Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steuerlich nur dann von Nutzen ist, wenn die gesetzlichen Sperrfristen eingehalten werden. Diese betragen mindestens fünf Jahre zwischen Umwandlung und Verkauf und sind an weitere, meist jedoch erfüllbare Konditionen geknüpft.
Eine Umwandlung ist jedoch nicht in jedem Fall sinnvoll und möglich. Gibt ein Unternehmer seine selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Lebensjahr definitiv auf, wird ein Liquidationsgewinn aus dem Verkauf einer Personengesellschaft separat vom Einkommen erfasst und zu einem Vorzugssatz besteuert.
Bei Beteiligungen, welche im Privatvermögen gehalten werden, ist der Verkauf steuerfrei. Die Ausschüttungen von Dividenden unterliegen jedoch der Einkommenssteuer. Bei Beteiligungsrechten, die als Teil des Geschäftsvermögens gehalten werden, verhält es sich gerade umgekehrt. Der Verkauf von Beteiligungen ist in diesem Fall ein steuerbarer Ertrag der Firma, die Ausschüttung von Dividenden kann jedoch weitestgehend steuerneutral gestaltet werden.
Sollte nun eine natürliche Person Beteiligungsrechte, welche im Privatvermögen gehalten werden an eine juristische Person verkaufen, so kann Steuersubstrat verloren gehen. Der Gesetzgeber vermeidet dies mit den Bestimmungen zur indirekten Teilliquidation. Eine indirekte Teilliquidation ist gegeben, wenn die folgenden Voraussetzungen Erfüllung finden:
Es ist zu beachten, dass eine Mitwirkung aktiv wie auch passiv erfolgen kann. Daher ist davon auszugehen, dass dieses Kriterium von der Steuerbehörde in jedem Fall als erfüllt betrachtet wird.
Sollte zum Zeitpunkt eines Verkaufs von mindestens 20% einer Beteiligung von einer natürlichen Person an eine Kapitalgesellschaft Substanz, welche nicht betriebsnotwendig ist, vorhanden sein, so ist sehr zu empfehlen, eine Verpflichtung der Käuferin aufzunehmen, dass innerhalb von fünf Jahren auf Ausschüttungen von nicht betriebsnotwendiger Substanz zum Zeitpunkt des Verkaufs zu verzichten ist, respektive Schadenersatz zu leisten ist.
Käufer möchten sich nicht selten bei einem Unternehmenskauf absichern, dies durch ein Konkurrenzverbot und/oder die Weiterbeschäftigung des Verkäufers in der Firma respektive durch eine Earn-out-Klausel, welche alle im Kaufvertrag festgehalten werden können. Die Politik hat vor über zehn Jahren eine zu hohe Besteuerung bei einer KMU-Nachfolge unterbunden, indem die Steuerbelastung durch ein Käuferholding auf legale Weise reduziert werden kann. Mit einem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2015 hat das Bundesgericht jedoch einen Entscheid gefällt, welcher für die Nachfolge bei Klein- und Mittelbetrieben eine vergleichbar grosse Auswirkung haben kann. Der Bundesgerichtsentscheid hat den gesamten Kapitalgewinn zu steuerbarem Lohneinkommen umqualifiziert, was ein Präzedenzfall darstellt. Obschon es sich hier um einen Extremfall handelt, besteht ein Risiko, dass die Steuerbehörde sich auf den Standpunkt stellen kann, dass der Verkaufsvertrag eine arbeitsrechtliche Komponente enthalte, wodurch ein Teil des Kaufpreises in steuerbares Einkommen umqualifiziert wird. Dies können Antritts- oder Treueprämien, Mitarbeiterbeteiligungen oder eine Entschädigung für eine eingegangene Konkurrenzklausel sein.
Sofern ein Teil des Kaufpreises erst nach dem Vollzug fällig werden sollte und der Kaufvertrag gleichzeitig eine Konkurrenzklausel beinhalten sollte, so besteht die Gefahr einer (Teil-) Umqualifizierung in steuerbares Einkommen. Dies, da sich die Steuerbehörde auf den Standpunkt stellen kann, es handle sich um eine Entschädigung für die Einhaltung des Konkurrenzverbotes. Bei der Formulierung des Kaufvertrages ist dieser Punkt bei einem allfällig integralen Konkurrenzverbot zu berücksichtigen.
Sollte der Verkäufer einer Firma nach dem Verkauf im Unternehmen weiterarbeiten und dies insbesondere zu finanziellen Rahmenbedingungen, welche unter den bisherigen Bezügen respektive unter einer branchenüblichen Entschädigung liegt, so besteht das Risiko, dass die Steuerbehörde den Standpunkt vertritt, dass es sich um eine verdeckte, steuerbare Mitarbeiterbeteiligung oder Schenkung handelt. Es ist zu beachten, dass die aktuell niedrigen Kapitalisierungssätze dazu führen können, dass der steuerlich relevante Wert von Firmen deutlich über dem am Markt realisierten Preis liegen kann. Es ist in solchen Fällen daher sinnvoll, ein Steuer-Ruling einzuholen.
Als Firmeninhaber haben Sie in einem gewissen Umfang die Möglichkeit, zwischen einem höheren Lohn oder einem Gehalt sowie zusätzlich einer Dividende, zu wählen. Dabei ist zu beachten, dass gemäss Definition die Entschädigung über Lohn eine Abgeltung Ihrer geleisteten Arbeit darstellt, während die Dividende Sie für das eingesetzte Eigenkapital und das unternehmerische Risiko entschädigt. Ob Sie nun schwergewichtig auf einen Lohnbezug oder auf eine Dividende setzen, hängt innerhalb des steuerlich gewährleisteten Spielraums von verschiedenen Faktoren ab. Nachfolgend einige wichtige Hinweise dazu.