Kaufvertrag beim Firmenverkauf und bei M&A-Transaktionen

Die gesetzlichen Grundlagen für den Kaufvertrag sind im Obligationenrecht Art. 184 OR geregelt. Dabei verpflichtet sich der Verkäufer gegenüber dem Käufer, den Kaufgegenstand ihm im Eigentum zu übertragen.

 

Gleichzeitig ist der Käufer in der Pflicht, den Kaufpreis an den Verkäufer zu bezahlen. Bei einem Firmenkauf wird in Abhängigkeit, ob es sich um einen Asset Deal (Übertrag von Wirtschaftsgütern) oder um einen Share Deal (Verkauf von Aktien- oder Stammanteilen) handelt, ein «einfacher» Kaufvertrag erstellt oder es muss ein spezieller Aktienkaufvertrag respektive bei Stammanteilen einer GmbH, ein Abtretungsvertrag erarbeitet werden.


 

Wir sehen in M&A-Projekten immer wieder, dass sich sowohl der Verkäufer als auch der Käufer nur ungern mit diesen vertragsrechtlichen Aspekten auseinandersetzen. Aus diesem Grund, misst SOVADIS diesem letzten Schritt bei einer Firmentransaktion eine speziell hohe Bedeutung bei. Wir haben über die letzten 10 Jahre an einer Vielzahl von Vertragsbeispielen mitgearbeitet oder diese sogar für eine Prüfung durch Verkäufer und Käufer, erstellt. Wir können Sie daher auch in Ihrem M&A-Projekt optimal und unter Vermeidung einer unnötigen Kostenfolge fachmännisch unterstützen.


Ein Kaufvertrag kann als finaler Höhepunkt eines Firmenverkaufs bezeichnet werden.

Der Kaufvertrag dokumentiert das beidseitige Einverständnis zur Übertragung der Inhaberschaft an einem Unternehmen vom Inhaber an den Käufer. Mit dem unterzeichneten Vertrag werden vorläufige Diskussionen zu rechtlich bindenden und prozessrechtlich einklagbaren Konditionen festgehalten. Der Verkäufer verpflichtet sich vertraglich, das Unternehmen zu übertragen, während der Käufer den Kaufpreis zahlen muss. Im Kaufvertrag ist zudem der Übergang von Nutzen und Gefahr beim Unternehmenskauf klar geregelt. Gerade dieser letzte Punkt darf bei der Vertragsgestaltung nicht vernachlässigt werden. Die kritischen Punkte gehen oftmals auch aus der Due Diligence (Sorgfaltsprüfung der Firma) hervor und sollten dann im Vertrag unter den Garantien konsequent festgehalten werden.


Das Obligationenrecht ist die Basis für jeden Kaufvertrag

Das schweizerische Obligationenrecht Art 1 bis 183 OR bilden das Fundament für vertragliche Vereinbarungen, einschliesslich eines essenziellen Kaufvertrags im Zusammenhang mit einem Firmenverkauf. Wie obig erwähnt, kann es sich dabei um einen einfachen Kaufvertrag, einen Aktienkaufvertrag oder um einen Abtretungsvertrag für Stammanteile handeln.


Ein Kaufvertrag ist eine Übereinkunft, die gemäss Art. 1 OR durch eine beiderseitige, übereinstimmende Willenserklärung zustande kommt. Dies kann ausdrücklich oder implizit erfolgen. In Art. 1 OR zusammen mit Art. 19 OR wird unterstrichen, dass die in der Bundesverfassung verankerte Vertragsfreiheit gilt. Vertragsparteien haben die Befugnis, beliebige Sachverhalte durch einen Konsens rechtskräftig zu ordnen, solange diese weder der öffentlichen Ordnung noch den guten Sitten oder den Persönlichkeitsrechten zuwiderlaufen.

 

Zudem schreibt das Gesetz für bestimmte Beziehungen, wie zum Beispiel im Miet- oder Arbeitsrecht festgehalten, zwingende Ausnahmen vor. Diese Rechtsverhältnisse sind durch eine deutliche Parteidominanz gekennzeichnet, sodass der einen Partei durch das Recht ein spezieller Schutz gewährt wird. Nach Art. 2 OR soll die Vertragsbildung nur von der Abmachung wesentlicher Inhalte abhängen – nebensächliche Details dürfen nicht die rechtliche Gültigkeit eines Vertrages verhindern. Im Fokus steht daher im Kaufvertrag die eindeutige Festlegung der primären Verpflichtungen der Parteien. Diese beinhalten insbesondere die Übertragung von Anteilen (Share Deal) oder von bestimmten Aktiva (Asset Deal) durch den Verkäufer an den Käufer sowie die Zahlung eines festgelegten Preises durch den Käufer. Sind diese Hauptpflichten klar und verständlich im Kaufvertrag definiert, sind sowohl die Rechtsgültigkeit als auch die Durchsetzbarkeit des Vertrages in der Regel gegeben.

 

Formfreiheit bei Vertragsabschlüssen

Das Obligationenrecht betont in Art. 11 OR die Formfreiheit bei Vertragsabschlüssen, sofern durch gesetzliche Spezialregelungen keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Grundsätzlich ist für den Abschluss eines Kaufvertrags jedoch nicht eine spezifische Form erforderlich.

Bei einem Aktienkaufvertrag und einem Abtretungsvertrag von Stammanteilen ist jedoch Vorsicht geboten, da gewisse Punkte eingehalten werden müssen.


Aktien und Stammanteile übertragen

Rechtlich richtig vorgehen bei der Übertragung:
Um Schwierigkeiten zu vermeiden, ist bei der Übertragung von Aktien und Stammanteilen auf das rechtlich richtige Vorgehen zu achten.

 

Dadurch können unerwartete Schwierigkeiten zu späterem Zeitpunkt vermieden werden. Es gibt also Übertragungsvorschriften, welche Sie beim Verkauf von Aktien und Stammanteilen zwingend einhalten müssen.

 


So geht die Übertragung von Aktien richtig

Eine Aktienübertragung besteht aus einem Verpflichtungs- und einem Verfügungsgeschäft, welche nachfolgend beide im Detail beschrieben werden.
Das Verpflichtungsgeschäft wird im Kaufvertrag festgehalten. Hier werden die Details des Verkaufs, wie der Preis, die Zahlungskonditionen sowie die Bestimmungen zur Gewährleistung beschrieben.

 

Unsere Klienten sind immer wieder überrascht, wenn sie hören, dass es nicht zwingend erforderlich ist, dass der Kaufvertrag einer Firma schriftlich abgefasst wird. Es ist jedoch selbsterklärend, dass ein Unternehmensverkauf nicht per Handschlag, sondern durch die Unterzeichnung eines schriftlich vorliegenden Vertrages besiegelt wird.

 

Das Verfügungsgeschäft – in der Praxis oft fehlerhaft.
Damit die Aktien auch tatsächlich den Inhaber wechseln und damit das Eigentum am Unternehmen an den Käufer übergeht, ist erforderlich, dass auch das Verfügungsgeschäft detailgetreu erledigt wird.

Dabei ist zu beachten, dass sich die Parteien oft nicht bewusst sind, dass sie diesen Teil der Aktienübertragung unwissentlich nicht vorgenommen haben. Dadurch wäre dann das Eigentum an einer Firma rechtlich betrachtet, gar nie an den Käufer übergegangen.

Probleme bestehen insbesondere bei einer weiteren Veräusserung der Aktien. Diese Situation trifft auch dann zu, wenn der Kaufvertrag, sprich das Verpflichtungsgeschäft, rechtsgültig unterzeichnet wurde.

 

Bei Aktien, die nicht als physische Wertpapiere oder als einzelne Aktien oder Aktienzertifikate vorliegen, ist eine Abtretungsvereinbarung, auch genannt Zession, zu vereinbaren. Diese muss zwingend schriftlich erfolgen. Damit verpflichtet sich der Verkäufer, die Aktien abzutreten und der Käufer, diese zu übernehmen.

Sollten nun Aktien als Wertpapiere vorliegen, so wird eine physische Übergabe der Aktientitel vorgenommen. Zudem muss in diesem Fall auf der Rückseite der Titel das Indossament nachgeführt werden, was heisst, dass der Name des Übernehmenden aufzuführen ist und der Abtretende das Indossament zeichnet.


Mitteilung an Gesellschaft und Zustimmung des Verwaltungsrates

Sind das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft abgeschlossen, so ist die Gesellschaft über die Aktienübertragung in Kenntnis zu setzen. Damit kann der Verwaltungsrat dann auch das Aktienbuch nachführen. Sollten bei einem Kauf mindestens 25% der Namenaktien einer Firma den Inhaber wechseln, so muss der Käufer der Gesellschaft die wirtschaftlich Berechtigten an den Namenaktien melden.


In vielen Fällen ist der Verkauf von Aktien durch Übertragungsbeschränkungen beeinträchtigt. Dies wird in Form von Aktionär-Bindungsverträgen, respektive Vinkulierungen vorgenommen. Aus diesem Grund sind Aktienübertragungen oft durch den Verwaltungsrat zu genehmigen. Sofern ein Indossament erforderlich ist, muss bei vielen Firmen der Verwaltungsrat das Indossament ergänzend auch noch unterzeichnen. Bitte achten Sie zudem darauf, dass das Protokoll über die gefassten Beschlüsse des Verwaltungsrats im Zusammenhang mit dem Firmenverkauf sicher aufbewahrt wird. Dadurch kann die Übertragung der Aktien auch zu einem späteren Zeitpunkt transparent nachvollzogen werden.

Die Übertragung von Stammanteilen – So wird’s richtig gemacht

Bei einer GmbH ist die Übertragung der Stammanteile nicht direkt mit dem Verkauf von Aktien, wie obig beschrieben, vergleichbar. Es sind hier andere, spezielle Erfordernisse durch die Parteien zu berücksichtigen.

Dabei ist ein Vorgehen in drei Schritten vorzunehmen, wie nachfolgend aufgeführt:


1.    Abtretungsvertrag
Stammanteile waren ursprünglich nicht für den freien Handel gedacht. Beim Verkauf solcher, muss zwingend ein schriftlicher Abtretungsvertrag erstellt werden. Darin wird die Verpflichtung zur Abtretung und die effektive Abtretung geregelt. Dieser Abtretungsvertrag weist auf die statutarischen Rechte und auf die Pflichten der Gesellschafter hin.

2.    Zustimmung der Gesellschafterversammlung
Ohne andere Regelung in den Statuten einer GmbH, ist es erforderlich, eine Abtretung von Stammanteilen von der Gesellschafterversammlung genehmigen zu lassen. Es müssen mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Gesellschafter und gleichzeitig das absolute Mehr des gesamten Stimmkapitals der Übertragung der Stammanteile zustimmen.

Die Gesellschafterversammlung hat die Möglichkeit die Zustimmung abzulehnen. Hierfür muss sie keine Begründung liefern.


3.    Handelsregisteramt   
Sind die obigen Schritte, die Unterzeichnung des Abtretungsvertrages und die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erledigt, so kann die Meldung an das Handelsregisteramt erfolgen. Dabei hat die Geschäftsführung die Anmeldung vorzunehmen, dies unter Beilage des Abtretungsvertrages und des Protokolls der Gesellschafterversammlung. Mit dem Eintrag im Handelsregister ist dann der Eigentumsübertrag abgeschlossen.



Der Vertrag

Der Vorvertrag

Ein Vorvertrag ist beim Firmenverkauf bei grösseren KMU ein häufig eingesetztes Instrument, das in Art. 22 OR geregelt ist. Ein Vorvertrag verpflichtet die Parteien zur Unterzeichnung eines endgültigen Kaufvertrags, auch wenn zunächst noch nicht alle Einzelheiten des Verkaufs feststehen. Dieser Vorvertrag gibt beiden Seiten, das heisst Verkäufer und Käufer, die notwendige rechtliche Sicherheit und lässt dadurch ausreichend Zeit für die Detailabstimmung. Die Details werden dann im Kaufvertrag festgehalten. Die Formvorschriften für den Vorvertrag entsprechen jenen des Hauptvertrages, da dadurch die Integrität des Firmenverkaufs gewährleistet wird. Wie an anderer Stelle erwähnt, versuchen wir in M&A-Transaktionen bei SOVADIS vom Letter of Intent direkt zum Kaufvertrag überzuleiten. Dieser direkte Schritt geschieht bei kleineren und mittleren Projekten meist aus Kosten- respektive Ressourcengründen.

Vertragsmängel bei der Unternehmensübernahme

Art. 23 bis 31 OR erläutern Vertragsmängel, welche beim Verkauf einer Firma die Gültigkeit eines Kaufvertrages beeinträchtigen können. Es sei hier aus der Praxis angemerkt, dass Dank einer gründlichen Due Diligence, die in der Regel durch den potenziellen Käufer durchgeführt wird, Irrtümer oder Täuschungen nur in ganz seltenen Fällen ein Problem darstellen. SOVADIS weist die Käufer jeweils explizit auf die Bedeutung der Sorgfaltsprüfung hin und unterstützt diese wo gewünscht.

Stellvertretung im Kaufvertrag regeln

Die Bestimmungen von Art. 32 bis 40 des Schweizer Obligationenrechts behandeln die Stellvertretung im Allgemeinen und bieten einen rechtlichen Rahmen für Fälle, in denen eine Partei bei der Unterzeichnung nicht in Person anwesend sein kann. Diese Artikel bieten jedoch keine spezifischen Regelungen für den Kaufvertrag selbst. Vielmehr legen sie die allgemeinen Grundsätze für die Stellvertretung fest, die in verschiedenen rechtlichen Kontexten, einschliesslich bei Kaufverträgen, relevant sein können.

 

Wenn Sie die Stellvertretung im Kaufvertrag regeln möchten, sollten Sie dies in den Vertragsbedingungen ausdrücklich festlegen. Sie könnten zum Beispiel festlegen, wer bevollmächtigt ist, den Vertrag im Namen einer Partei zu unterzeichnen, wenn diese die Unterschrift nicht selbst leisten kann. Dies könnte durch eine schriftliche Vollmacht oder durch andere vereinbarte Mittel erfolgen.

 

Um Streitigkeiten oder Missverständnisse zu vermeiden ist es wichtig, dass die Vertretungsbefugnis klar definiert ist und dass beide Parteien dieser zustimmen. Im Zweifelsfall empfehle wir bei SOVADIS, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um sicherzustellen, dass Ihre Vereinbarungen den rechtlichen Anforderungen entsprechen und Ihre Interessen angemessen geschützt sind.

Erfüllung und Nichterfüllung

Die Abfassung eines adäquaten Kaufvertrags ist beim Verkauf eines Unternehmens von entscheidender Bedeutung. Ein solcher Kaufvertrag sollte nicht nur die gesetzlichen Vorgaben des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere die Bestimmungen von Art. 68 bis 96, berücksichtigen, sondern auch individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien klar und eindeutig festhalten. In diesem Zusammenhang sind in den Verkaufsprojekten auch immer wieder die spezifischen Inputs durch uns als neutrale Stelle wichtig, dies, um einen ausgewogenen Vertrag zwischen den Parteien zu erreichen.


Im Hinblick auf die Leistungserfüllung sollten im Kaufvertrag Details, wie der Zeitpunkt und der Ort der Übergabe des Unternehmens oder der Anteile, sowie die Währung für die Zahlungsabwicklung klar konkretisiert werden. Dies dient dazu, Missverständnisse zu vermeiden und sicherzustellen, dass beide Parteien genau wissen, was von ihnen erwartet wird.


Des Weiteren ist es wichtig, im Kaufvertrag die Konsequenzen bei Nichterfüllung gemäss den Bestimmungen von Art. 97 bis 109 OR zu klären. Diese umfassen wichtige Aspekte wie Verzugsfolgen und Haftung bei Nichterfüllung. Dazu gehören beispielsweise Vertragsstrafen im Falle eines Verzugs, Schadenersatzansprüche aber auch die Möglichkeit zur Rückabwicklung des Vertrages.


Um sicherzustellen, dass der Kaufvertrag alle relevanten Aspekte umfasst und den Interessen beider Parteien gerecht wird, ist es ratsam, sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten zu lassen. Dabei ist wichtig, dass diese Fachperson über die Erfahrung im Bereich Unternehmenskauf und Vertragsrecht verfügt.

Die Solidarschuld im Kaufvertrag

Die Einbeziehung von Solidarhaftungsklauseln in einen Kaufvertrag beim Verkauf eines Unternehmens ist eine gängige Praxis, insbesondere um die Ansprüche des Verkäufers abzusichern.

Die Solidarhaftung gemäss Art. 143 bis 150 OR ermöglicht dem Gläubiger, den gesamten Betrag von jedem Schuldner einzufordern, was eine zusätzliche Sicherheit bietet.

 

Durch die Einbindung von Solidarhaftungsklauseln im Kaufvertrag kann der Verkäufer sicherstellen, dass er im Falle von Zahlungsausfällen oder anderen Vertragsverletzungen sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die dahinterstehenden Privatpersonen vorgehen kann. Dies bietet dem Verkäufer eine breitere Palette von Möglichkeiten, um seine Ansprüche durchzusetzen und sein Recht auf Erfüllung des Vertrags zu sichern.

 

Im Grundsatz versuchen wir bei SOVADIS die Zahlungskonditionen so festzulegen, dass der Verkäufer möglichst wenig Risiken eingeht, jedoch auch der Käufer faire Konditionen erhält. 

 

Es ist in diesem Zusammenhang jedoch wichtig, dass Solidarhaftungsklauseln klar und deutlich formuliert werden, um Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden. Eine sorgfältige Beratung durch Rechtsanwälte, die auf Vertragsrecht und Unternehmensübernahmen spezialisiert sind, ist ratsam.

 

Damit können wir von SOVADIS als beratende Partei gegenüber Verkäufer und Käufer sicherstellen, dass die Klauseln den rechtlichen Anforderungen entsprechen und die Interessen aller Vertragsparteien angemessen berücksichtigt werden.



Die Bedeutung von Konventionalstrafen beim Firmenverkauf

Die Konventionalstrafe wird oft in Kaufverträgen verwendet, um sicherzustellen, dass beide Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. Die entsprechenden Artikel im Schweizer Obligationenrecht, insbesondere Artikel 160 bis 163 OR, legen die rechtlichen Grundlagen für die Konventionalstrafe fest.


Im Rahmen eines Unternehmensverkaufs kann die Konventionalstrafe verschiedene Funktionen haben:

  1. Abschreckung von Vertragsverletzungen:
    Durch die Festlegung einer Konventionalstrafe wird den Vertragsparteien ein Anreiz geboten, ihre Verpflichtungen vollständig und rechtzeitig zu erfüllen. Die Drohung einer finanziellen Sanktion im Falle einer Vertragsverletzung kann dazu beitragen, dass die Parteien ihre Pflichten ernst nehmen und den Vertrag ordnungsgemäss erfüllen.

  2. Schadensbegrenzung:
    Die Konventionalstrafe dient auch dazu, den Schaden zu begrenzen, den eine Partei im Falle einer Vertragsverletzung erleidet. Anstatt vor Gericht um Schadensersatz zu streiten, können die Parteien bereits im Vertrag eine bestimmte Summe als Konventionalstrafe festlegen, die im Falle einer Vertragsverletzung fällig wird.

  3. Festlegung der Vertragsstrafe:
    Die Höhe der Konventionalstrafe wird in der Regel im Kaufvertrag vereinbart und sollte angemessen sein, um die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Eine übermässig hohe Konventionalstrafe kann von Gerichten als unverhältnismässig angesehen und daher möglicherweise reduziert werden.

Es ist wichtig, dass die Klauseln zur Konventionalstrafe im Kaufvertrag klar und präzise formuliert werden, um mögliche Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden. Eine sorgfältige Beratung ist ratsam, um sicherzustellen, dass die Klauseln den rechtlichen Anforderungen entsprechen und die Interessen aller Vertragsparteien berücksichtigen.


Abtretung von Forderungen

Ein wesentlicher Bestandteil beim Unternehmensverkauf ist die Übertragung von Forderungen, bekannt als Zession, die gemäss den Artikeln 164 bis 174 des Obligationenrechts geregelt ist.

 

Im Rahmen eines Firmenverkaufs haben Eigentümer häufig Forderungen gegenüber dem Unternehmen, wie Kontokorrent- und Darlehensforderungen.

Diese werden typischerweise durch Zessionen im Kaufvertrag an den neuen Inhaber übertragen.

 

Solch ein Vorgehen erleichtert die finanzielle Ablösung der Firma vom Vorbesitzer und hilft, eventuelle zukünftige Konflikte zu vermeiden. Es handelt sich dabei um die Übertragung von Ansprüchen oder Forderungen, die eine Vertragspartei gegenüber Dritten oder der anderen Vertragspartei hat.

Anmerkung aus der Praxis

Soweit möglich wird in unseren Verkaufsprojekten eine vollständige oder zumindest teilweise Rückzahlung von Forderungen an oder vom Inhaber gegenüber der Firma, weiterer Familienmitglieder oder Dritter vorgenommen.

 

Es ist jedoch bei nur limitiert verfügbarem Eigenkapital auf Käuferseite in gewissen Fällen unumgänglich, dass ein Verkäuferdarlehen gewährt wird. Besser ist natürlich, wenn Ihr M&A-Berater Sie mit finanzstarken Käufern in Verbindung bringen kann, was nicht nur den Prozess vereinfacht, sondern auch das Risiko des Verkäufers minimiert.

 

Durch die richtige Handhabung konnten wir hier auch schon schwierige Fälle mit anfangs stark unterschiedlichen Standpunkten zur Höhe und Dauer eines Verkäuferdarlehens und anderen Konstellationen von Käufer und Verkäufer zu einer Lösung führen. Oftmals können auch Überbrückungsfinanzierungen von spezialisierten Instituten aus dem KMU-Umfeld passende Finanzierungslösungen anbieten.



Beispiele finanzieller Forderungen

Im Kontext eines Unternehmensverkaufs können Forderungen beispielsweise aus Verträgen mit Kunden, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern zu Diskussionen führen.

Es ist wichtig, dass der Kaufvertrag klar und eindeutig festlegt, welche Forderungen im Rahmen des Verkaufs auf den Käufer übertragen werden und unter welchen Bedingungen dies geschieht. In der Praxis bei KMU können Sie jedoch davon ausgehen, dass sämtliche Kreditoren und Debitoren aus dem operativen Geschäft mit dem Verkauf einer AG oder GmbH an den Käufer übergehen.


Hier sind einige Punkte, die im Kaufvertrag bezüglich der Abtretung von Forderungen berücksichtigt werden sollten:

  1. Identifizierung der übertragenen Forderungen:
    Der Kaufvertrag sollte genau angeben, welche Forderungen denn nun Gegenstand der Abtretung sind. Dies kann beispielsweise gezielt durch die Nennung bestimmter Verträge oder Rechnungen erfolgen.

  2. Zustimmung der Drittschuldner:
    Sofern erforderlich, sollte der Kaufvertrag vorsehen, dass Drittschuldner, also diejenigen, die die Forderungen schulden, der Abtretung zustimmen.

  3. Gewährleistung der Gültigkeit:
    Der Verkäufer sollte im Kaufvertrag Gewähr dafür leisten, dass er über die abgetretenen Forderungen verfügen kann und dass sie frei von Rechten Dritter sind.

  4. Haftung im Falle von Forderungsausfällen:
    Es sollte festgelegt werden, wie mit Forderungsausfällen umgegangen wird, beispielsweise durch Vereinbarung einer Garantie seitens des Verkäufers oder durch die Festlegung von Haftungsgrenzen. -> Hier stellen wir in unseren Verkaufsprojekten immer wieder fest, dass die Kundenstruktur und die historischen Debitorenverluste einen wichtigen Hinweis auf die Risiken für den Käufer geben, was für eine Einschätzung aus Käufersicht sehr hilfreich ist.

  5. Formale Anforderungen:
    Je nach Rechtsordnung können bestimmte formale Anforderungen an die Abtretung von Forderungen bestehen, die im Kaufvertrag beachtet werden müssen.

Die genauen Modalitäten der Abtretung von Forderungen können je nach den spezifischen Umständen des Unternehmensverkaufs variieren.

Fazit - Kaufvertrag vom Experten

Wir achten bei der Erstellung von Kaufverträgen für M&A-Transaktionen darauf, dass sowohl die Interessen der Verkäufer als auch jene der Käufer ausgewogen berücksichtigt werden.

Dies bedeutet in der Praxis jedoch, dass es durchaus erhebliche Differenzen zwischen den Vorschlägen von Seite Käufer und Verkäufer geben kann. Diese werden bei uns sachlich und mit aller Sorgfalt analysiert und bei komplexeren Fällen von einem Anwalt als weitere neutrale Drittpartei beurteilt.

 

Die Kaufverträge bei SOVADIS beinhalten nicht nur die üblichen Standardpunkte, sondern werden auch auf ganz spezifische Aspekte Ihres Projektes speziell angepasst, sodass beide Parteien, der Verkäufer und der Käufer, maximale Klarheit und Sicherheit haben. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass zur Absicherung eines störungsfreien Prozesses beim Verkaufsabschluss Kenntnisse im Vertragsrecht unabdingbar sind.

Gerne stehen wir Ihnen, als Verkäufer oder Käufer bei der Beurteilung der vertraglichen Rahmenbedingungen beratend, vermitteln und ausführend zur Seite, dies im Sinne einer erfolgreichen Finalisierung der M&A-Transaktion.